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OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22 (S) |
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IRG § 73 ; EMRK Art. 3
Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Organisierte Geldwäsche sowie Bankbetrug und Finanzbetrug; Nichteinhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards in der Russischen Föderation ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83
Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). - BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86
Völkerrecht
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). - BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen (…vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.;… vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.; vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n.juris, dort Rn. 42 ff.;… vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48).
- BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19
Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.;… vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.;… vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n.juris, dort Rn. 42 ff.;… vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48). - BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. April 2004, StV 2004, 440). - BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen (…vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.;… vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n.juris, dort Rn. 42 ff.;… vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48). - BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19
Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen (…vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.;… vom 22. November 2019, 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.;… vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n.juris, dort Rn. 42 ff.; vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48). - BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.). - BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.). - OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91
Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.). - OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08
Auslieferung von Straftätern: Deutsche Justiz misstraut Russlands Zusagen
- RG, 21.05.1920 - V 36/20
Zur Auslegung des § 1 Abs. 2 der BRVO. gegen den Schleichhandel vom 7. März 1918 …
- OLG Zweibrücken, 10.11.2022 - 1 AR 45/22
Möglichkeit eines Auslieferungsverkehrs mit der Russischen Föderation; Bestehen …
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, etwa dem Verfolgten zustehender Verteidigungsmöglichkeiten, und darüber hinaus auch angesichts der den Verfolgten in der Russischen Föderation zu erwartenden Haftbedingungen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2022 - 1 AR 9/22 (S), juris Rn. 10; OLG Köln…, Beschluss vom 25.03.2022 - 6 AuslA 44/22, juris Rn. 9, 12).Gerade angesichts der bekannten Mängel in russischen Haftanstalten ist zu besorgen, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die den europäischen Mindeststandards nicht genügt und er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2022 - 1 AR 9/22 (S), juris Rn. 10; OLG Köln…, Beschluss vom 25.03.2022 - 6 AuslA 44/22, juris Rn. 9, 12).
- OLG Köln, 25.03.2022 - 6 AuslA 44/22
Ablehnung der Auslieferung eines Mordverdächtigen an Russland wegen …
Dass sich die russischen Behörden gleichwohl an die die Mitglieder des Europarates verbindende Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit und zur Beachtung der Menschenrechte halten werden, kann angesichts der Entscheidung der russischen Regierung, sich von dem Gremium bewusst abzuwenden, gegenwärtig nicht erwartet werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 11.03.2022, 1 AR 9/22 (S)).